Startseite

Satzung der „Freunde Worpswedes e.V."

§ 1 - Name
Der Verein trägt den Namen „Freunde Worpswedes”
(vormals Verschönerungsverein von 1903)

§ 2 - Sitz und Vereinsregister
Sitz des Vereins ist Worpswede. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen worden.

§ 3 - Aufgaben und Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er hat die Aufgabe, die Eigenart der Worpsweder Landschaft und des Dorfes Worpswede zu bewahren und zu pflegen.
Er ist der künstlerischen Tradition verpflichtet und fördert kulturelle Bestrebungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unver hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 - Rechtliche Vertretung
Rechtlich vertreten wird der Verein durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter.

§ 5 - Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereins kann jeder erwerben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Verdiente Mitglieder können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 - Beitrag
Der Beitrag für Einzelmitglieder beträgt mindestens 12 Euro und ist am Beginn des Geschäftsjahres oder beim Eintritt in den Verein auf sein Konto bei der Volksbank Worpswede einzuzahlen. Körperschaften und Firmen erwerben die korporative Mitgliedschaft gegen einen Mindestjahresbeitrag von 30 Euro. Befreiung vom Beitrag kann der Vorstand aussprechen.

§ 7- Austritt und Ausschluß
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige beim Vorstand. Er entbindet jedoch nicht von der Zahlung des laufenden Jahresbeitrages.
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann mit der Dreiviertelmehrheit einer Hauptversammlung dann beschlosscn werden, wenn das Mitglied seinen Pflichten nachhaltig gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist, oder wenn sein Verhalten mit den Aufgaben des Vereins in Widerspruch steht.

§ 8 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: Der Vorstand, die Hauptversammlung und die Mitgliederversammlung.

§ 9 - Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer. dem Kassenführer, deren Stellvertretern und bis zu vier Beisitzern.

§ 10 - Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird durch die Hauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Wahl jedes Vorstandsmitgliedes ist in einem besonderen Wahlgang zu bewirken. Ergibt sich bei einer Wahl nicht die erforderliche einfache Mehrheit für einen Kandidaten, so entscheidet die Stichwahl zwischen den beiden Mitgliedern, welche die meisten Stimmen bekommen haben. Der Vorstand kann in seiner bisherigen Zusammen-
setzung wiedergewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen.

§ 11 - Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen und hat die Versammlungen einzuberufen und zu leiten. Der Schriftführer führt den gesamten Schriftverkehr und hat über jede Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen. Der Kassenführer führt die Vereinskasse.

Der Vorstand kann nur über Aufgaben beschließen, die den Zweck des Vereins erfüllen und die Einnahmen des laufenden Geschäftsjahres nicht überschreiten. Die Aufnahme von Krediten bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 12 - Arbeitskreise
Für die intensive Bearbeitung der in § 3 genannten Aufgaben des Vereins können in Abstimmung mit dem Vorstand Arbeitskreise gebildet werden. Die Sprecher dieser Arbeitskreise werden durch die Mitglieder der Arbeitskreise gewählt. Die Sprecher der Arbeitskreise sind assoziierte Mitglieder des Vorstandes ohne Stimmrecht.

§ 13 - Aufgaben der Hauptversammlung
Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören:
a) Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorsitzenden, des Schriftführers, des Kassenwartes und der Sprecher der Arbeitskreise.
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Abänderung der Satzung
Die Hauptversammlung ist im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres abzuhalten.

§ 14 - Mitgliederversammlung
Außer der Hauptversammlung finden Mitgliederversammlungen statt. Der Vorsitzende beruft sie ein, so oft die Aufgaben des Vereins es erfordern oder mindestens 20 Mitglieder einen diesbezüglichen Antrag stellen.

§ 15 - Beschlußfähigkeit
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlußfähig. Ein mit einfacher Mehrheit gefaßter Beschluß ist gültig, außer den in den
7, 20, 21 genannten Ausnahmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Er kann aber erneut zur Debatte und Abstimmung auf einer nächsten Versammlung gestellt werden.

§ 16 - Stimmrecht
Jedes einzelne oder korporative Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.   

§ 17 - Abstimmungs- und Wahlverfahren
Jede Abstimmung und jede Wahl erfolgt offen. Die Versammlung kann auf Antrag geheime Wahl und geheime Abstimmung beschließen.

§ 18 - Ladefrist für alle Versammlungen
Alle Einladungen erfolgen schriftlich mindestens
6 Tage vor Beginn der Versammlung unter Beifügung der Tagesordnung.

§ 19 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 20 - Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch einen Mehrheitsbeschluß von Zweidrittel der in einer Hauptversammlung anwesenden Mitglieder erfolgen.

§ 21 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn Dreiviertel aller Mitglieder dieselbe beschließen. Kommt diese Mehrheit in der Hauptversammlung nicht zustande, so ist eine zweite Hauptversammlung mit dem ausdrücklichen Hinweis einzuberufen, daß in dieser Hauptversammlung dreiviertel der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen können.

§ 22 - Verwendung des nachgelassenen Vermögens
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes wird sein Vermögen der Stiftung Worpswede mit der Auflage ausgehändigt, es nur im Sinne des § 3 zu verwenden.

Beschlossen auf der Hauptversammlung am
26. Juni 1996 in Worpswede. Mitgliedsbeiträge auf der Jahreshauptversammlung am 18.5.2001 geändert.

Der Vorstand
Peter Elze, Vorsitzender


Redaktionssystem: M-CMS von Webdesign Haas